Neben der Organisation und Durchführung des Transports sowie der Übernahme der damit verbundenen finanziellen Risiken im Falle einer Beschädigung der Ladung ist der Verkäufer auch für die Zollabfertigung der zu transportierenden Waren oder Ausrüstung verantwortlich. Somit ist die Lieferung zu DDP-Bedingungen die risikoloseste Form der Lieferung für den Käufer und bietet ihm einen großen Vorteil.
Der Verkäufer übernimmt alle Risiken und die maximale Verantwortung für die sichere und pünktliche Lieferung der verzollten Ware und minimiert dadurch die Verpflichtungen des Käufers.
Im Rahmen der DDP-Lieferung trägt die WR Group alle Kosten und Risiken, die mit dem Transport der Waren zu dem Bestimmungsort verbunden sind, einschließlich der Verantwortung für die Zollabfertigung sowie die Zahlung von Zöllen, Steuern und anderen Abgaben, die beim Import von Waren und Ausrüstung ins Zielland anfallen.
Die WR Group übernimmt die Verpflichtungen des Verkäufers im Rahmen der weltweiten DDP-Lieferungen und garantiert eine sichere und termingerechte Lieferung der verzollten Waren und Ausrüstung an den vereinbarten Bestimmungsort.
Der Verkäufer ist gemäß Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer die Ware, den Invoice oder eine gleichwertige E-Mail sowie alle sonstigen nach den Bestimmungen des Kaufvertrags erforderlichen Konformitätsnachweise zur Verfügung zu stellen
Der Käufer ist verpflichtet, den im Kaufvertrag festgelegten Warenpreis zu zahlen
Der Verkäufer ist verpflichtet, auf eigene Kosten und Gefahr eine Export- und Importlizenz oder eine andere behördliche Genehmigung oder andere Dokumente einzuholen und gegebenenfalls alle Zollformalitäten zu erfüllen, die für den Export und Import der Waren und für deren Transit durch andere Länder erforderlich sind
Der Käufer ist verpflichtet, auf Wunsch des Verkäufers auf eigene Kosten und Gefahr uneingeschränkt mitzuarbeiten, um erforderlichenfalls eine Einfuhrgenehmigung oder eine andere behördliche Genehmigung für die Einfuhr der Waren zu erhalten
А) Der Verkäufer hat auf eigene Kosten einen Vertrag über die Beförderung der Ware zum genannten Bestimmungsort abzuschließen. Wenn der Bestimmungsort nicht vereinbart ist oder nicht durch die Praxis dieser Art der Lieferung bestimmt wird, kann der Verkäufer einen für ihn am besten geeigneten Punkt am benannten Bestimmungsort auswählen.
B) Der Verkäufer hat keine Verpflichtungen aus dem Frachtversicherungsvertrag
А) Der Käufer hat keine Verpflichtungen aus dem Beförderungsvertrag
B) Der Käufer hat keine Verpflichtungen aus dem Frachtversicherungsvertrag
Der Verkäufer hat die Ware dem Käufer oder einer anderen vom Käufer benannten Person auf einem beliebigen ankommenden, nicht entladenen Transportmittel am benannten Bestimmungsort zum vereinbarten Termin bzw. innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zur Verfügung zu stellen
Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung der Ware anzunehmen, wenn diese gemäß Artikel A.4. durchgeführt wurde
Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel B.5. zu liefern und alle Risiken des Verlusts oder der Beschädigung der Ware zu tragen, bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie gemäß A.4. geliefert wurde
Der Käufer ist verpflichtet, alle Risiken des Verlustes oder der Beschädigung der Ware ab dem Zeitpunkt ihrer Lieferung gemäß Artikel A.4. zu tragen. Sollte der Käufer seiner Verpflichtung gemäß Artikel B.2. nicht nachkommen, ist er verpflichtet, alle zusätzlichen Verlust- oder Beschädigungsrisiken zu tragen, die auf diese Weise an der Ware entstehen. Unterlässt der Käufer seine Benachrichtigungspflicht nach Artikel B.7., so trägt er alle Risiken des Verlustes oder der Beschädigung der Ware ab dem Zeitpunkt des Ablaufs eines vereinbarten Termins oder nach Ablauf der vereinbarten Lieferzeit zu tragen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ware vertragsgemäß ist. Dies bedeutet, dass die Waren ordnungsgemäß identifiziert werden müssen, d.h. eindeutig als die Waren gekennzeichnet werden müssen, die Gegenstand dieses Vertrags sind
Der Verkäufer ist vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel B.6. verpflichtet:
– zusätzlich zu den Kosten aus Artikel A.3a) alle mit der Ware verbundenen Kosten zu tragen, bis die Ware gemäß Artikel A.4. geliefert wurde, und
– ggf. alle Kosten zu zahlen, die mit der Erfüllung der Zollformalitäten für den Export und Import verbunden sind, sowie alle anderen Zollgebühren, Steuern und sonstigen Abgaben, die für den Export und Import von Waren und deren Transit durch Drittländer vor der Lieferung gemäß Artikel А.4 zu zahlen sind
Der Käufer ist gemäß den Bestimmungen von Artikel A.3a) verpflichtet:
– alle mit der Ware verbundenen Kosten ab dem Zeitpunkt der Lieferung gemäß Artikel A.4. zu tragen.
– alle zusätzlichen Kosten zu tragen, wenn er seinen Verpflichtungen gemäß Artikel B.2. nicht nachkommt, oder seine Benachrichtigungspflicht gemäß Artikel B.7. unterlässt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ware vertragsgemäß ist. Dies bedeutet, dass die Waren ordnungsgemäß identifiziert werden müssen, d.h. eindeutig als die Waren gekennzeichnet werden müssen, die Gegenstand dieses Vertrags sind
Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer ordnungsgemäß über den Versand der Waren zu benachrichtigen und dem Käufer alle anderen Benachrichtigungen zu senden, die der Käufer möglicherweise benötigt, um die für die Lieferungsannahme erforderlichen Maßnahmen durchzuführen
Der Käufer ist verpflichtet, wenn er berechtigt ist, den Zeitpunkt innerhalb der angegebenen Frist und/oder den Zeitpunkt der Lieferungsannahme am benannten Bestimmungsort festzustellen, den Verkäufer darüber zu benachrichtigen
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer auf eigene Kosten einen Lieferschein und/oder ein übliches Transportdokument vorzulegen (z. B. ein begebbares Konnossement, einen nicht begebbaren Seefrachtbrief, einen Beförderungsnachweis auf der Binnenwasserstraße, einen Luftfrachtbrief, einen Schienen- oder Straßenfrachtbrief oder einen multimodalen Transportfrachtbrief), die der Käufer zur Warenübernahme gemäß Artikeln A.4./B.4. benötigt. Falls der Verkäufer und der Käufer die Verwendung elektronischer Kommunikation vereinbart haben, können die oben genannten Dokumente durch den elektronischen Datenaustausch (EDI) ersetzt werden
Der Käufer ist verpflichtet, den geforderten Lieferschein oder das Transportdokument gemäß A.8. zu akzeptieren
Der Verkäufer muss die Kosten für die Kontrolle der Ware (z. B. Prüfung der Qualität, Abmessungen, des Gewichts, der Menge) tragen, die zur Lieferung der Ware gemäß Artikel A.4. erforderlich sind. Der Verkäufer ist verpflichtet, auf eigene Kosten die für die Lieferung der Ware erforderliche Verpackung bereitzustellen (es sei denn, es ist in der Branche üblich, die im Vertrag genannten Waren ohne Verpackung zu liefern). Die Verpackung muss ordnungsgemäß gekennzeichnet werden
Der Käufer ist verpflichtet, die Kosten für eine Warenprüfung vor dem Versand zu tragen, es sei denn, die Behörden des Ausfuhrlandes verlangen eine solche Prüfung.
Der Verkäufer ist verpflichtet, alle Kosten zu tragen und die Gebühren zu zahlen, die für die Beschaffung der in B10 genannten Dokumente oder gleichwertigen elektronischen Nachrichten anfallen, und diejenigen zu erstatten, die dem Käufer durch die Bereitstellung von Hilfe entstehen. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer alle zur Durchführung der Versicherung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen
Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers auf eigene Kosten und Gefahr uneingeschränkt Mitwirkung zu leisten, um im Einfuhrland ausgestellte oder übermittelte Dokumente oder gleichwertige elektronische Nachrichten zu erhalten, die der Verkäufer möglicherweise benötigt, um dem Käufer die Ware auf diese Weise zur Verfügung zu stellen
Die Möglichkeit, Waren und Ausrüstungen in die Eurasische Wirtschaftsunion zu importieren und alle Zollformalitäten zu erledigen, ohne eine eigene Niederlassung/einen eigenen Vertreter in der EAWU und ein Girokonto in der entsprechenden Landeswährung zu haben.
Durchführung von Garantielieferungen/Ersatzteillieferungen
Die Möglichkeit, die im Ausland hergestellten Waren bei der Zahlung in Währung der EAWU-Länder (Rubel) zu kaufen.
Durchführung von Garantielieferungen/Ersatzteillieferungen
Im Rahmen der DDP-Lieferung wird die WR Group eine wirtschaftlich sinnvolle Route planen und die Ware mit den geeigneten Verkehrsträgern über Land, See oder Luft transportieren, inklusive Zollabfertigung an jedem Zollterminal im Bestimmungsland.
Die Incoterms legen fest, welche Transportkosten vom Verkäufer und welche vom Käufer zu tragen sind. Sie dokumentieren auch, wer das finanzielle Risiko im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung der Ware trägt (Übertragung von Risiken).
Die letzte Änderung des Incoterms-Regelwerks wurde 2019 formuliert und trat am 1. Januar 2020 in Kraft.
Incoterms dienen der Standardisierung und Vereinheitlichung von Lieferbedingungen. Die Incoterms sorgen auch für die einheitliche Anwendung von häufig verwendeten Begriffen im nationalen und internationalen Handel.
In Russland ist die Rechtsgrundlage für die Anwendung von Incoterms zum einen Artikel 9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge im internationalen Warenkauf, zum anderen Artikel 421 und 422 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation. Gleichzeitig erfüllen die Incoterms selbst die Rolle eines Handelsbrauchs und sind fakultativer Natur. Enthält ein Außenhandelsvertrag jedoch eine Bezugnahme auf eine der in den Incoterms festgelegten Klauseln, so werden die entsprechenden Bestimmungen für die Parteien verbindlich.
Incoterms 2020
Regeln für jede Art von Transport
Incoterms 2020
Regeln für den See- und Binnenschifffahrtsverkehr
Darüber hinaus lassen sich in den Incoterms 2020 vier Gruppen von Regeln der grundlegenden Bedingungen für die Lieferung der Ware unterscheiden: Gruppe E (Verladung), Gruppe F (Hauptfracht bezahlt vom Käufer), Gruppe C (Hauptfracht bezahlt vom Verkäufer) und Gruppe D (Lieferung). Diese Einteilung beruht auf zwei Prinzipien: der Definition der Verpflichtungen der Parteien in Bezug auf den Transport der zu liefernden Ware und der Erhöhung der Verpflichtungen des Verkäufers vom Minimum zum Maximum.
In Abschnitt „A“ werden die Verpflichtungen des Verkäufers und in Abschnitt „B“ die Verpflichtungen des Käufers festgelegt
In der neuen Version der Incoterms 2020 wurden die aktuellen Regeln überarbeitet, um sie so weit wie möglich zu vereinfachen und unnötige Liefergrundlagen zu entfernen, die zu Verwirrung und Missverständnissen bei der Verwendung von Handelsklauseln führen könnten, und um alle Lieferbedingungen für Exporteure und Importeure auf der ganzen Welt deutlicher zu machen. Im Ergebnis haben sich die Incoterms 2020 nicht wesentlich geändert: Es wurden keine Klauseln gestrichen und keine hinzugefügt, eine der Lieferbedingungen wurde umbenannt.
Die Lieferbedingung DAT (Delivered at Terminal / Geliefert Terminal) wurde in Lieferbedingung DPU Incoterms 2020 (Delivered Named Place Unloaded / Geliefert benannter Ort entladen) umbenannt.
Gemäß den neuen Regeln Incoterms 2020 erlauben die FCA-Lieferbedingungen den Parteien, im Kaufvertrag zu vereinbaren, dass der Käufer seinen Frachtführer anweist, dem Verkäufer ein Konnossement mit einem Bordbuch auszustellen.
Bei den Lieferbedingungen CIP Incoterms 2020 ist der Verkäufer nun verpflichtet, die Ware gegen alle Risiken zu versichern. Dabei muss die maximale Versicherungsdeckung bestehen und die Versicherungssumme darf nicht weniger als 110% des Warenwertes betragen.
Die neuen Regeln der Incoterms 2020 berücksichtigen nun solche Situationen, in denen man eigenen Transport für die Lieferung von Waren oder den Abschluss eines Beförderungsvertrags nutzen darf.
Alle Kosten, die mit den verschiedenen Aspekten des Kaufs und Verkaufs verbunden sind, werden nun in der A.9. / B.9. „Kostenverteilung“ für jede Incoterms-Klausel aufgelistet, ebenso wie die entsprechenden Incoterms-Artikel, auf die sie sich beziehen.
In den internationalen Regeln von Incoterms 2020 wird genauer erläutert, welche Partei, der Verkäufer oder der Käufer, für die Durchführung der Zollabfertigung und aller Formalitäten an der Grenze verantwortlich ist und die Kosten und Risiken übernimmt. Ebenfalls zum ersten Mal enthalten ist die Freigabe von Waren während des Transports.
Artikel A.4. / B.4. („Beförderung“) jeder Incoterms 2020-Klausel sowie Artikel A.7. / B.7. („Zollabfertigung bei Export/Import“) enthalten nun allgemeine Verweise auf „Sicherheit“.
Jede Klausel der Incoterms 2020 enthält jetzt „Erläuternde Hinweise für Benutzer“, welche ausführlichere Erläuterungen mit Abbildungen der entsprechenden Incoterms-Lieferbedingungen enthalten.
Die Spezialisten der WR Group stellen eine vollständige Liste der Incoterms 2020 mit Erläuterungen und Tipps zu den einzelnen Lieferbedingungen zur Verfügung. Wir liefern Waren und Anlagen weltweit unter gewünschten Bedingungen der Incoterms 2020. Wir führen DDP-Lieferungen beliebiger Waren, auch überdimensionaler und schwerer Ladungen, in das Bestimmungsland, einschließlich Zollabfertigung durch. Wir übernehmen die komplette Verantwortung und alle Risiken während des Transports.